| |
Die Berufsordnung des Neurofeedback-Verbandes Schweiz ( NFS ) dient:
- dem Schutz der öffentlichkeit vor unethischer Anwendung der Methode Neurofeedback durch alle therapeutisch, beraterisch und pädagogisch tätigen Mitglieder des NFS.
- der Handlungsorientierung für die NFS-Mitglieder.
- als Grundlage für die Abklärung von Beschwerden.
Die von der Generalversammlung eingesetzte Beschwerdekommission (BK) ist für die Einhaltung der Berufsordnung besorgt und ahndet Verstösse gegen sie in erster Instanz. (Statuten Art. 11).
Die in der vorliegenden Berufsordnung festgelegten Prinzipien spiegeln die verschiedenen Aspekte der Verantwortung, welche die berufliche Anwendung der Methode Neurofeedback in Forschung, Lehre und Praxis mit sich bringt, besonders dort, wo Menschen
- Klientinnen und Klienten, Gruppen, Organisationen, Versuchspersonen, Studierende -
davon betroffen sind. Mit dem Beitritt zum NFS verpflichtet sich jedes Mitglied zur Einhaltung der Berufsordnung. Der Vorstand, die einzelnen Mitglieder und besonders auch AusbildnerInnen sind verantwortlich dafür, die Berufsordnung sowohl in ihrer Grundhaltung als auch in ihren einzelnen Bestimmungen bekannt zu machen.
|
|
| |
Neurofeedback/EEG-Biofeedback ist ein wissenschaftlich erprobtes computergestütztes,
interaktives Gehirntraining. EEG-Biofeedback wird als therapeutisches Instrument bei verschiedenen physischen, emotionalen und kognitiven Störungen eingesetzt, sowie zur Leistungssteigerung. (z.B. Konzentrationsstörungen, verminderte Leistungsfähigkeit, Schlafstörungen, Angst, Panikattacken, Stress, Tinnitus, Schmerz, Epilepsie, Depression, ADHD/ADD, etc.)
Neurofeedback kann als Lernstrategie gesehen werden. Es erlaubt dem/der Trainierenden, bestimmte Qualitäten seines/ihres EEG's durch ein computergesteuertes Feedback-System bewusst wahrzunehmen. Neurofeedback basiert auf dem Prinzip der operanten Konditionierung in Echtzeit und gehört somit zu den Methoden der Verhaltenstherapie.
Neurofeedback ist ein Instrument, das von ausgebildeten Fachkräften (analog der Ausbildungsrichtlinien des NFS) aus dem medizinischen/pädagogischen/psychologischen/ therapeutischen Fachbereich angewendet werden soll.
Der NFS bekennt sich grundsätzlich zu verschiedenen bewährten Anwendungssystemen.
Psychofonie und audiovisuelle Stimulation zählen nicht zur Methode Neurofeedback.
|
|
| C |
Berufsethische Grundsätze |
TOP |
| |
1. Verantwortlichkeit |
TOP |
| |
Die NFS- Mitglieder tragen die Verantwortung für ihr berufliches Handeln im Wissen um die möglichen Auswirkungen.
- Bei Neurofeedback sind bei fachgerechter Anwendung keine Nebenwirkungen bekannt, und die Mitglieder sind angehalten ihre Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
- Sie lehnen Aufträge ab, die sie nicht fachgerecht ausführen können oder die den Grundsätzen der NFS- Berufsordnung widersprechen.
- Sie verpflichten sich zur Wahrhaftigkeit.
|
|
| |
2. Berufliche Kompetenz |
TOP |
| |
Verantwortliches berufliches Handeln erfordert persönliche und fachliche Kompetenz. Die NFS-Mitglieder wahren und fördern ihr Wissen und Können. Sie beachten die Grenzen ihrer Kompetenz.
- Die NFS-Mitglieder sichern die Qualität ihres beruflichen Handelns durch kontinuierliche
- Fortbildung, Supervision und andere geeignete Massnahmen. Bei fachübergreifenden Aufgaben oder bei Tätigkeiten, die ausserhalb ihrer Kompetenz liegen, verpflichten sie sich, entsprechende Fachpersonen beizuziehen.
|
|
| |
3. Gestaltung der beruflichen Beziehungen |
TOP |
| |
Die NFS-Mitglieder verpflichten sich, ihre beruflichen Beziehungen respektvoll, klar und ohne Benachteiligung der betroffenen Personen oder Institutionen zu gestalten.
- Sie respektieren die Würde und Integrität der Personen, mit denen sie in beruflicher Beziehung stehen, insbesondere ihr Recht auf Selbstbestimmung und Selbstverantwortung.
- Sie nutzen Schwächen und Abhängigkeitsverhältnisse nicht aus.
- Sie unterlassen alle Verhaltensweisen sexueller Art gegenüber Klientinnen und Klienten.
- Sie informieren die Klientinnen/Klienten offen und sachlich über ihr Vorgehen und die Möglichkeiten und Grenzen ihrer Leistungen.
- Sie verpflichten sich, vor jeder übernahme eines Auftrages klare Honorarvereinbarungen zu treffen.
- Bei der Tarifgestaltung orientieren sie sich an den NFS- Tarifrichtlinien.
|
|
| |
4. Umgang mit vertraulichen Informationen |
TOP |
| |
Die NFS- Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses und zur aktiven Sicherung der ihnen anvertrauten Informationen.
- Sie behandeln Informationen, die sie während ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten, vertraulich.
- Vor einer allfälligen Weitergabe persönlicher Daten holen sie das Einverständnis der betroffenen Personen ein.
- Sie sorgen dafür, dass alle Dokumente, welche Informationen vertraulicher Art enthalten, vor dem Zugriff Dritter geschützt oder vollständig anonymisiert werden.
- Sie bewahren Akten, die sich auf ihre Klientinnen und Klienten beziehen, während 10 Jahren auf und vernichten sie anschliessend. Anderslautende gesetzliche und institutionelle Bestimmungen bleiben vorbehalten.
|
|
| |
5. Bekanntmachung von Angeboten |
TOP |
| |
Bei der Bekanntmachung ihrer Angebote verpflichten sich die NFS-Mitglieder zu Ehrlichkeit, Sachlichkeit und Verhältnismässigkeit.
- Sie unterlassen unklare, unzutreffende oder irreführende Angaben über ihre Aus-, Weiter- und Fortbildung, Titel oder beruflichen Kompetenzen
- Sie drängen ihre Leistungen nicht auf und unterlassen unrealistische Versprechungen über Behandlungs-, Beratungs- und Lernerfolge.
- Für Zuweisungen werden Provisionen weder angenommen noch bezahlt.
|
|
| |
6. Mitverantwortung für die Berufsethik des NFS |
TOP |
| |
Die NFS- Mitglieder verpflichten sich, die ethischen Ziele des NFS, wie sie in den Statuten und in der Berufsordnung formuliert sind, zu unterstützen.
- Die NFS- Mitglieder verpflichten sich, der Beschwerdekommission in Beschwerdefällen jede einschlägige Auskunft zu erteilen und zur Aufklärung der Sachlage beizutragen. Dabei sind die Grundsätze über den Umgang mit vertraulichen Informationen zu beachten.
Diese Berufsordnung wurde von der Hauptversammlung der NAS (heute NFS) am 25. Oktober 2003 genehmigt.
Beschwerden können bei der Beschwerdekommission des NFS eingereicht werden.
Die Postadresse der BK kann im Sekretariat des NFS eingeholt werden.
|
|
| D |
Beschwerdeverfahren |
TOP |
| |
Für die Behandlung von Beschwerden gegen Mitglieder des NFS ist die Beschwerdekommission (BK) zuständig.
Die Kommission besteht aus 3 - 5 Mitgliedern. Sie achtet auf ausgewogene Vertretung der Geschlechter. Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch die Generalversammlung der NFS auf eine Amtsdauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Sie fällt Beschlüsse mit einfachem Mehr. Ist ein BK-Mitglied in einer Beschwerdeangelegenheit befangen, tritt es in den Ausstand.
|
|
| |
Mit einer Beschwerde kann geltend gemacht werden, ein Mitglied des NFS habe gegen die Grundsätze der Berufsordnung verstossen.
|
|
| |
3. Beschwerdebefugnis |
TOP |
| |
Beschwerde führen können Personen, welche durch den Verstoss gegen die Berufsordnung in ihren berufsethisch geschützten Interessen, namentlich in ihrer Persönlichkeit, unmittelbar verletzt worden sind
Beschwerden müssen innert 10 Jahren seit dem Verstoss eingereicht werden.
|
|
| |
Die Beschwerde ist schriftlich bei der BK einzureichen. Sie hat die Personalien des beschwerdebeklagten Mitgliedes und eine Beschreibung des Verstosses gegen die Berufsordnung zu enthalten. Unterlagen
|
|
| |
5. Einleitung des Verfahrens |
TOP |
| |
Nach Prüfung der formalen und inhaltlichen Kriterien entscheidet die BK, ob sie auf die Beschwerde eintreten kann.
Tritt sie nicht darauf ein, teilt sie der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer die Gründe mit.
Tritt sie auf die Beschwerde ein, wird die Beschwerde durch die BK auf die Vollständigkeit hin geprüft. Gegebenenfalls wird dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, die Beschwerde schriftlich zu ergänzen. |
|
| |
6. Persönlichkeitsschutz, Entbindung vom Berufsgeheimnis |
TOP |
| |
Persönlichkeitsrechte der am Verfahren Beteiligten und allfälliger Betroffener sind zu wahren. Informationen, die sich auf das Verfahren beziehen, sind von allen Beteiligten vertraulich zu behandeln.
Bei jedem Beschwerdeverfahren ist sicherzustellen, dass das beschwerdebeklagte Mitglied gegenüber der BK bzw. Rekurskommission rechtsgültig vom Berufs- oder Amtsgeheimnis entbunden wird. |
|
| |
Die Beschwerde wird dem beschwerdebeklagten Mitglied mit der Aufforderung zugestellt, innert 30 Tagen eine Stellungnahme einzureichen.
|
|
| |
8. Weitere Abklärungen |
TOP |
| |
Nach Eingang der Stellungnahme kann die BK weitere Abklärungen treffen und bei Bedarf Gutachten einholen
Sie führt in der Regel mit den Parteien eine Verhandlung durch.
|
|
| |
9. Beschwerdeentscheid |
TOP |
| |
Ergibt das Beschwerdeverfahren, dass kein Verstoss gegen die Berufsordnung vorliegt, oder lässt sich ein solcher Verstoss nicht nachweisen, weist die BK die Beschwerde ab.
Bei Verstössen gegen die Berufsordnung kann die BK einen Vergleich zwischen den Beteiligten anstreben oder Sanktionen bzw. Massnahmen anordnen. |
|
| |
10. Sanktionen und Massnahmen |
TOP |
| |
Die BK kann folgende in Art. 11 der NFS-Statuten aufgeführte Sanktionen und Massnahmen aussprechen:
- Verweis
- Verweis mit Auflage, z.B. zusätzliche berufliche Qualifikation
- Verweis und Androhung des Ausschlusses bei weiteren Verfehlungen
- Ausschluss
|
|
| |
11. Die Eröffnung des Entscheides |
TOP |
| |
Der Entscheid wird dem beschwerdebeklagten Mitglied und der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer schriftlich begründet zugestellt.
Die BK teilt dem NFS-Vorstand mit, wenn sie den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem NFS beschliesst. |
|
| |
Das beschwerdebeklagte Mitglied kann innert 30 Tagen nach Erhalt des Entscheides bei der NFS-Rekurskommission Rekurs erheben.
Der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer steht bei Abweisung der Beschwerde dasselbe Rekursrecht zu. Die Rekurskommission wird bei Bedarf vom Vorstand gewählt.
|
|
| |
13. Verwahrung der Beschwerdeakten |
TOP |
| |
Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens werden die Akten versiegelt. Die BK führt ein Verzeichnis der abgeschlossenen Beschwerdeverfahren; es enthält die Namen der beschwerdebeklagten Mitglieder,
die Entscheidungsdaten und einen Vermerk über Abweisung oder Gutheissung der Beschwerden.
Beschwerden, auf die nicht eingetreten worden ist, werden vernichtet.
Während 10 Jahren nach Abschluss des Verfahrens ist die BK befugt, versiegelte Akten beizuziehen, wenn gegen ein beschwerdebeklagtes Mitglied erneut ein Beschwerdeverfahren eröffnet wird.
10 Jahre nach Abschluss eines Verfahrens werden die Akten vernichtet.
|
|
| |
14. Schweigepflicht der BK-Mitglieder |
TOP |
| |
Die BK-Mitglieder sind während und nach ihrer Amtszeit an die berufliche Schweigepflicht gebunden.
|
|
| |
15. Tätigkeitsbericht |
TOP |
| |
Die BK erstattet der Hauptversammlung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Dabei sind die Persönlichkeitsrechte aller an den Beschwerdeverfahren Beteiligten zu wahren.
Dieses Reglement wurde von der Hauptversammlung der NAS (heute NFS am 25. Oktober 2003 genehmigt. |
|
|